Für den Gerüstbau relevante Gesetze, Verordnungen und Vorschriften

Die relevanten Vorschriften, Verordnungen und Vorschriften werden hier aufgeführt.

OR - Werkvertrag

Wir haben hier lediglich das 11. Kapitel (Werkvertrag) aufgeführt..

BauAV

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten.

UVG

Bundesgesetz über die Unfallversicherung.

VUV

Verordnung über die Unfallverhütung, VUV.

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Artikel Text
OR vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2020)
OR 102 Verzug des Schuldners / Voraussetzung

1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.

2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

OR 103 Haftung für Zufall

1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.

2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte. .

OR 104 Verzugszinse

1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

OR 105 Bei Zinsen, Renten, Schenkungen

1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

OR 106 Weiterer Schaden

1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.

OR 107 Rücktritt und Schadenersatz

1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.

2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

OR 108 Ohne Fristansetzung

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

  1.  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
  2.  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
  3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
OR 109 Wirkung des Rücktritts

1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

OR Art. 363 Begriff

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

OR Art. 364 Wirkungen

1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.

2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.

3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

OR Art. 365 Betreffend den Stoff

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

OR Art. 366 Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit

1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

OR Art. 367 Haftung für Mängel, Feststellung der Mängel

1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.

OR Art. 368 Recht des Bestellers bei Mängeln

1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

OR Art. 369 Verantwortlichkeit des Bestellers

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

OR Art. 370 Genehmigung des Werkes

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

OR Art. 371 Verjährung

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

OR Art. 372 Fälligkeit der Vergütung

1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.

OR Art. 373 Feste Übernahme

1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

OR Art. 374 Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

OR Art. 375 Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes

1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

OR Art. 376 Untergang des Werkes

1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.

3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.

OR Art. 377 Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

OR Art. 378 Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

OR Art. 379 Tod und Unfähigkeit des Unternehmers

1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.

2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.

BauAV vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
BauAV Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesund­heitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.
BauAV Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten:
__a. Bauarbeiten: die Erstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle, der Rückbau und der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten, namentlich Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an und mit Gerüsten, Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben, Arbeiten, bei denen Gestein, Kies und Sand abgebaut wird, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;
__b. Absturzhöhe:
1. bei einer Neigung der Arbeits- oder Verkehrsfläche bis und mit 60°: die Höhendifferenz zwischen der Absturzkante und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle,
2. bei einer Neigung der Arbeits- oder Verkehrsfläche von mehr als 60°: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;
__c. durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können.
BauAV Art. 3 Planung von Bauarbeiten 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
2 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
3 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
4 Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags.
5 Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
6 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
__a. Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
__b. Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
__c. Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
__d. Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen.
7 Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeit­geber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt.
8 Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Ver­fügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
BauAV Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln.
2 Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden.
BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes 1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können.
2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.
BauAV Art. 6 Schutzhelmtragpflicht 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
__a. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus;
__b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;
__c. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
__d. in Steinbrüchen;
__e. bei Untertagarbeiten, mit Ausnahme von Installationsarbeiten in Technikräumen, bei denen eine Gefährdung durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien ausgeschlossen werden kann;
__f. bei Sprengarbeiten;
__g. bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten;
__h. bei Gerüstbauarbeiten;
__i. bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
3 In jedem Fall ist ein Schutzhelm mit Kinnband zu tragen:
__a. bei Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung);
__b. bei Arbeiten am hängenden Seil;
__c. bei Arbeiten im Bereich von Helikoptern.
BauAV Art. 7 Warnkleider Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln wie Baumaschinen und Transportfahrzeugen oder bei Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Warnkleider in farbigem fluoreszierendem Material höchster Auffälligkeit und mit retroreflektierenden Flächen tragen.
BauAV Art. 8 Rettung von Verunfallten 1 Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können.
2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Ärztin oder Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.
BauAV Art. 9 Allgemeine Anforderungen 1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.
2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verkehrswege sind Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen.
BauAV Art. 10 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.
BauAV Art. 11 Verkehrswege Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
__a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
__b. Die Verkehrswege sind freizuhalten.
__c. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden. Sie sind insbesondere von Schnee und Eis zu befreien.
__d. Bei Steigungen von mehr als 10 Grad muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
__e. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein13. Handlauf anzubringen; gibt es eine Absturzseite, so ist anstelle eines Handlaufes ein Seitenschutz anzubringen.
BauAV Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen 1 Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.
2 Verkehrswege über nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
3 An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist.
BauAV Art. 13 Laufstege und Abdeckungen Laufstege und Abdeckungen müssen eine ihrer Funktion entsprechende Grösse und Stärke aufweisen sowie gegen Verrutschen gesichert sein.
BauAV Art. 14 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.
BauAV Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden.
BauAV Art. 16 Fahrbahnen 1 Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten.
2 Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss ein durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erstellter Nachweis der Tragfähigkeit der Fahrbahn vorliegen. Die Traglast der Fahrbahn ist auf einem Schild anzugeben.
3 An Fahrbahnen mit Absturzgefahr wie Fahrbahnen bei Brücken, Bermen, Dämmen oder Rampen sind wirksame Absturzsicherungsmassnahmen wie das Montieren von Leitplanken oder Radabweisern zu treffen.
4 Dämme, Bermen und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht brechen, abrutschen oder einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes, der Berme oder der Rampe den Bodenverhältnissen angepasst sein, mindestens aber 1 m betragen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen.
5 Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namen­tlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen.
BauAV Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.
BauAV Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden.
BauAV Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen 1 Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, so sind die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von Spiegeln, oder der Gefahrenbereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten.
2 Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind so kurz wie möglich zu halten.
BauAV Art. 20 Anforderungen 1 Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die:
__a. insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind; und
__b. unbeschädigt sind.
2 Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein.
3 Der Standort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.
4 Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.
5 Bei Bockleitern dürfen die obersten zwei Sprossen nicht bestiegen werden. Bockleitern dürfen nur vom Leiterfuss her begangen und verlassen werden.
BauAV Art. 21 Arbeiten von tragbaren Leitern aus 1 Von tragbaren Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist.
2 Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.
BauAV Art. 22 Anforderungen an den Seitenschutz 1 Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.
4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen.
5 Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten.
6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.
BauAV Art. 23 Verwendung des Seitenschutzes 1 Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen:
__a. mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m;
__b. bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45°;
__c. im Bereich von Gewässern.
2 Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen genügt es, wenn der Seitenschutz nur aus einem Geländerholm besteht.
3 Bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich des Grabenrandes aufhalten müssen und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.
BauAV Art. 24 Niveauunterschiede bei Böden Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken.
BauAV Art. 25 Bodenöffnungen Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.
BauAV Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten 1 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen.
2 Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60 cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100 cm zu überragen.
BauAV Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen 1 Für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m über die ganze Fläche Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden.
2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Auffangnetze und Fanggerüste täglich einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden.
BauAV Art. 28 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen Vorgefertigte Dach- und Deckenelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.
BauAV Art. 29 Andere Absturzsicherungen 1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 22, eines Fassadengerüstes nach Artikel 26 oder eines Auffangnetzes oder Fanggerüstes nach Artikel 27 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
2 Die Schutzmassnahmen müssen unter Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten für Arbeitssicherheit nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallverhütung (VUV) schriftlich festgelegt werden.
BauAV Art. 30 Bestehende Anlagen 1 Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte und Anlagen mit Explosionsgefahr oder gefährlichen Stoffen.
2 Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.
3 Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so sind die Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen. Die Arbeiten dürfen erst wiederaufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
BauAV Art. 31 Energieversorgung auf Baustellen 1 Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2 Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 32 A, die zum Anschluss beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch.
3 Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen mit einem Bemessungsstrom von mehr als 32 A müssen durch Fehlerstromschutzeinrichtungen geschützt sein.
BauAV Art. 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe 1 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 treffen.
2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten zu informieren.
3 Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen.
BauAV Art. 33 Luftqualität 1 Es ist dafür zu sorgen, dass:
__a. am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt;
__b. die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV4 nicht überschritten werden.
2 Gesundheitsgefährdende Stoffe, namentlich solche, die in Gräben, Kanalisationen, Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind:
__a. ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten;
__b. mit einem Umluftsystem herauszufiltern; oder
__c. durch eine künstliche Lüftung zu verdünnen.
3 Gesundheitsgefährdende Stoffe, die bekanntermassen krebserzeugend sind, müssen ohne Gefährdung von Personen ins Freie abgeleitet werden. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, so sind diese Stoffe gemäss dem Stand der Technik entweder mit einem Umluftsystem herauszufiltern oder durch eine künstliche Lüftung so zu verdünnen, dass die Exposition so tief wie möglich ist.
4 Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen.
5 Kann die zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderliche Luftqualität nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.
6 Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind. Sie müssen über die auftretenden Gefahren informiert und in der Anwendung der Geräte instruiert worden sein.
BauAV Art. 34 Explosions- und Brandgefahr 1 Um Explosionen und Brände zu verhüten und in Explosions- und Brandfällen allfällige Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen.
2 Arbeiten, bei denen Brandgefahr besteht, sind so zu planen und auszuführen, dass die Arbeitsplätze im Brandfall gefahrlos verlassen werden können.
3 Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen angepasst sind, müssen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.
4 Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen.
BauAV Art. 35 Ertrinkungsgefahr 1 Bei Arbeiten an und über Gewässern sind zur Verhinderung eines Sturzes ins Wasser Massnahmen nach den Artikeln 23 und 29 zu treffen.
2 Sind die Massnahmen nach Absatz 1 technisch nicht möglich, so müssen:
__a.geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen wie Rettungswesten getragen werden; und
__b.Rettungsringe, Tauwerke, Wurfleinen und Haken zur Verfügung stehen.
3 Bei Arbeiten an, über und in fliessenden Gewässern, bei denen die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weggeschwemmt werden, sind Auffangvorrichtungen oder motorisierte Rettungsboote zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Rettung ist von einem Ort an der Oberfläche aus, namentlich vom Ufer, von Pontons, Flossen, Plattformen oder Stegen, gewährleistet.
4 Für Arbeiten an, über und in Gewässern sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind. Sie müssen über die auftretenden Gefahren informiert und in der Anwendung der Rettungsgeräte instruiert worden sein.
BauAV Art. 36 Lärm Kann die Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert nach den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV5 gesenkt werden, so sind geeignete Gehör­schutz­mittel zu tragen.
BauAV Art. 37 Sonne, Hitze und Kälte Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.
BauAV Art. 38 Beleuchtung Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen über eine ausreichende Beleuchtung verfügen.
BauAV Art. 39 Naturgefahren 1 In Zonen mit Naturgefahren wie Lawinen, Hochwasser, Murgängen, Erdrutschen oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn:
__a. eine geeignete Überwachung gewährleistet ist;
__b. die Rettungskräfte alarmiert werden können; und
__c. der Transport einer verunfallten Person zwischen einem Arbeitsplatz und der nächsten Ärztin oder dem nächsten Arzt oder dem nächsten Spital sichergestellt ist.
2 Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 sind die Vorgaben der Behörden des Bundes und der Kantone in Bezug auf die Naturgefahren in ihrem Gebiet zu berücksichtigen.
3 Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gefahrenzone aufhalten.
BauAV Art. 40 1 Transportanlagen sind so einzurichten und in Stand zu halten, dass zwischen dem Personal, das die Anlagen steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Ist dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, so muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden.
2 Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern.
3 Personentransporte dürfen nur mit Arbeitsmitteln ausgeführt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.
4 Das zuständige Durchführungsorgan kann für spezielle Bauverfahren oder in begründeten Einzelfällen auf Antrag hin Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligen. Der Antrag ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, einzureichen.
BauAV Art. 41 Massnahmen an Dachrändern 1 An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend.
2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes:
__a. Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können.
__b. Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen.
__c. Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen.
__d. Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen.
__e. An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen.
3 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen ausgearbeitet werden.
BauAV Art. 42 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern 1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann in Abweichung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben a–c eine Dachfangwand verwendet werden.
2 Eine Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niedergehendes Material über den Dachrand herunterfällt.
3 Sie ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.
4 Sie ist direkt an der Traufe zu errichten, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.
BauAV Art. 43 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern.
BauAV Art. 44 Allgemeines 1 Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind.
2 Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen.
3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen.
BauAV Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen 1 Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet.
2 Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
3 Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.
BauAV Art. 46 1 Bei Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, müssen die Absturzsicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden. Bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen.
2 Folgende Massnahmen sind auf jeden Fall zu treffen:
__a. bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung;
__b. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.
BauAV Art. 47 Trag- und Widerstandsfähigkeit 1 Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20096 über die Produktesicherheit entsprechen.
2 Die Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle auf sie einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können, namentlich:
__a. das Eigengewicht;
__b. Nutzlasten;
__c. Windkräfte;
__d. Schneelasten;
__e. dynamische Beanspruchung wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen;
__f. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten.
BauAV Art. 48 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt oder durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden.
BauAV Art. 49 Fundation Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden.
BauAV Art. 50 Stabilität Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.
BauAV Art. 51 Verankerung 1 Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise zu fixieren, namentlich durch Abstützen oder Abspannen.
2 Die Verankerung oder die anderweitige Fixierung ist fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren oder zu entfernen.
BauAV Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden, Konsolen, Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält. Für Ein- und Anbauten ist die Einwilligung des Gerüsterstellers erforderlich.
BauAV Art. 53 Begriff Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen. Sie können auch als Absturzsicherung dienen.
BauAV Art. 54 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen Fassadengerüste dürfen nicht aus vertikal tragenden Holzstangen erstellt werden.
BauAV Art. 55 Tragfähigkeit und Belagsbreite Für folgende Arbeiten dürfen nur Arbeitsgerüste mit folgender minimalen Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden:
BauAV Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen 1 Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Anstelle von Gerüsttreppen dürfen in folgenden Fällen Durchstiegsbeläge verwendet werden:
__a. für den Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich;
__b. bei Rollgerüsten;
__c. wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können.
2 Gerüsttreppen und Durchstiegsbeläge müssen so angebracht werden, dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 25 m entfernt sind.
3 An Arbeitsgerüsten, die höher als 25 m sind, ist zudem mindestens ein Aufzug zu montieren, der vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen ist. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge.
4 An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.
BauAV Art. 57 Gerüstgänge 1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mindestens 1,9 m und höchstens 2,3 m anzuordnen.
2 Der Mindestabstand nach Absatz 1 gilt nicht für:
__a. die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang;
__b. die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang.
3 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.
BauAV Art. 58 Spenglergang 1 Ein Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht.
2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 2 m ist maximal 1 m unterhalb der Traufe oder des Flachdachrandes ein Spenglergang zu erstellen.
3 Der Belag des Spenglergangs ist für eine dynamische Beanspruchung wie bei einem Sturz vom Dach zu bemessen.
4 Der Seitenschutz des Spenglergangs muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen. Der oberste Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.
BauAV Art. 59 Dachdeckerschutzwand 1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.
2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.
BauAV Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.
BauAV Art. 61 Sichtkontrolle und Unterhalt 1 Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten auf dem Arbeitsgerüst ausführen oder für die das Arbeitsgerüst als Absturzsicherung dient, hat dafür zu sorgen, dass das Arbeitsgerüst täglich einer Sichtkontrolle unterzogen wird. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.
2 Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden.
BauAV Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes 1 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss bei jedem Gerüstzugang gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.
2 Die Nutzlast jedes Materialpodestes muss beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.
BauAV Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes Arbeitsgerüste oder Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freige­geben sind, müssen mit einer technischen Massnahme wie einem Seitenschutz gesperrt werden.
BauAV Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden. Die Absprache muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
BauAV Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste 1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.
2 Die gemäss Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf nicht überschritten werden.
3 Die Rollgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens eines Rollgerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.
BauAV Art. 66 Fanggerüste 1 Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können.
2 Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen.
3 Gibt es eine Absturzseite, so ist ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.
4 Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen.
BauAV Art. 67 Auffangnetze Auffangnetze sind so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 m abstürzen oder herunterfallen können.
BauAV Art. 68 Allgemeines 1 Gräben, Schächte und Baugruben sind so auszugestalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden.
2 Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind gemäss Artikel 75 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern.
BauAV Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten 1 Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet.
2 Die lichte Breite ist der kleinste Abstand:
__a. zwischen Grabenwänden oder, sofern eine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden; oder
__b. zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.
3 Muss der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden, hat die lichte Breite zu betragen:
__a. ab einer Grabentiefe von mehr als 1 m: mindestens 60 cm;
__b. bei einem Innenrohrdurchmesser bis und mit 40 cm: mindestens 40 cm plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung;
__c. bei einem Innenrohrdurchmesser ab 40 cm bis und mit 120 cm: mindestens 60 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 40 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung;
__d. bei einem Innenrohrdurchmesser ab 120 cm: mindestens 80 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 60 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung.
BauAV Art. 70 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben Die Breite des Arbeitsraums in Baugruben muss in jeder Bauphase mindestens 60 cm betragen.
BauAV Art. 71 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben Ränder von Gräben und Baugruben müssen horizontal freigehalten werden:
__a. bei Spriessungen in Gräben und Sicherungen der Baugrubenwände mit Spund-, Pfahl-, Schlitz-, Nagelwänden und dergleichen: auf einer Breite von mindestens 50 cm;
__b. bei Böschungen: auf einer Breite von mindestens 1 m.
BauAV Art. 72 Deponien von Aushub- und Baumaterial Deponien von Aushub- und Baumaterial sind so zu erstellen, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden.
BauAV Art. 73 Einsatz von Treppen und Leitern 1 Für den Zugang zu Baugruben, in Gräben und in Schächten müssen sichere Arbeitsmittel, namentlich Treppen, eingesetzt werden. Die Treppen müssen im vertikalen Abstand von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein.
2 Anstelle von Treppen dürfen Leitern eingesetzt werden:
__a. für den Zugang zu Baugruben: bis zu einer Tiefe von 5 m und wenn aus technischen Gründen keine Treppen eingesetzt werden können;
__b. in Gräben und Schächten: bis zu einer Tiefe von 5 m.
BauAV Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Bau­gruben sowie von Böschungskanten Gegen das Überfahren von Graben-, Schacht- und Baugrubenrändern sowie von Böschungskanten sind im Bereich von Fahrbahnen und Kippstellen die geeigneten Massnahmen zu treffen, namentlich durch:
__a. Geschwindigkeitsbegrenzungen;
__b. eine geeignete Verkehrsführung mit Signalisationen;
__c. Abschrankungen und Radabweiser.
BauAV Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen 1 Die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben sind der Standfestigkeit des Baugrunds anzupassen.
2 Wird die Standfestigkeit des Baugrunds durch äussere Einflüsse wie starke Niederschläge, Tauwetter, Lasten oder Erschütterungen beeinträchtigt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen.
BauAV Art. 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen 1 Bei Böschungen muss ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegen, wenn:
__a. die Böschung mehr als 4 m hoch ist;
__b. die folgenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte nicht eingehalten werden:1. höchstens 2 : 1 bei gutem Material und bei mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Material,
2. höchstens 1 : 1 bei rolligem Material;
__c. die Böschung voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich belastet wird; oder
__d. Hangwasser zutritt oder der Böschungsfuss sich im Grundwasserbereich befindet.
2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Fachingenieurin oder der Fachingen­ieur oder die Geotechnikerin oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.
BauAV Art. 77 Anforderungen an Spriessungen 1 Spriessungen müssen den zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten und nach den Regeln der Technik ausgeführt werden.
2 Bei der Dimensionierung der Spriessungen sind zusätzliche Belastungen wie Belastungen durch Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Deponien von Aushub, Material und Geräten zu berücksichtigen.
BauAV Art. 78 Ausführung der Spriessungen 1 Die Spriessungen sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wandteile keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden.
2 Der unterste Teil der Grabenwände kann bis zu einer Höhe von höchstens 80 cm unverspriesst bleiben, soweit es das Material zulässt.
3 Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen.
4 Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen.
5 Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen.
6 Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen.
7 Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ungesicherten Bereich aufhalten.
BauAV Art. 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen 1 Baugrundverbesserungen wie Injektionen, Vermörtelungen und künstliche Vereisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegt.
2 Die notwendigen Prüfungen und Messungen sind nach den Anweisungen einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers durchzuführen.
3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Fachingenieurin oder der Fachingenieur oder die Geotechnikerin oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.
BauAV Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden 1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen.
2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belags­teile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern.
BauAV Art. 81 1 Für Rückbau- und Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­konzept nach Artikel 4 insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 17, 22–29 und 32–34 festzuhalten. Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass:
__a. Bauteile unbeabsichtigt einstürzen;
__b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden;
__c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Seilbruches oder durch Materialwurf gefährdet werden.
2 Namentlich ist sicherzustellen, dass:
__a. das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten verhindert wird;
__b. die Arbeiten nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
BauAV Art. 82 Grundsatz 1 Asbestsanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt sind.
2 Als Arbeiten nach Absatz 1 gelten insbesondere die vollständige oder teilweise Entfernung von und die Rückbau- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
__a. asbesthaltigen Spritzbelägen;
__b. asbesthaltigen Boden-, Decken- und Wandbelägen;
__c. asbesthaltigem Fliesenkleber;
__d. asbesthaltigen Leichtbauplatten;
__e. asbesthaltigen Brandabschottungen;
__f. asbesthaltigen Dämmmaterialien;
__g. asbesthaltigen Schnüren, Matten und Kissen;
__h. asbesthaltigen Mörteln und Putzen;
__i. asbesthaltigem Karton.
BauAV Art. 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen 1 Asbestsanierungsunternehmen werden anerkannt, wenn sie:
__a. eine eigene Arbeitnehmerin oder einen eigenen Arbeitnehmer als Spezialistin und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht;
__b. mindestens zwei weitere eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV7 instruiert worden sind und bei der Suva nach den Artikeln 70–89 VUV gemeldet sind;
__c. über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen;
__d. für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten.
2 Die Suva kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
BauAV Art. 84 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:
__a. Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
__b. Methode der staubarmen Entfernung von asbesthaltigen Materialien;
__c. sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel;
__d. Erstellen eines Arbeitsplans;
__e. Führen eines Baustellentagebuches;
__f. Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.
BauAV Art. 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen 1 Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen sich mindestens alle fünf Jahre fortbilden.
2 Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
BauAV Art. 86 Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen 1 Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden.
2 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.
BauAV Art. 87 Meldepflicht 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden.
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels.
3 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.
BauAV Art. 88 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept Für die Untertagarbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 namentlich die Massnahmen zur Umsetzung der Artikel 89–101 festzuhalten.
BauAV Art. 89 Redundante Energieversorgung Es ist eine redundante Energieversorgung einzurichten, um sicherzustellen, dass folgende Anlagen jederzeit mit Energie versorgt werden:
__a. Schachtbefahranlagen;
__b. Erdgaswarnanlagen;
__c. Kommunikationseinrichtungen;
__d. Anlagen zur Erzeugung von Druckluft bei Arbeiten unter Überdruck;
__e. Lüfter bei Erdgasgefährdung;
__f. Beleuchtungen;
__g. Pumpen bei Gefährdung durch geflutete Flucht- und Rettungswege.
BauAV Art. 90 Klimatische Bedingungen Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch klimatische Bedingungen wie besondere Wärme, Kälte und Luftfeuchtigkeit zu erwarten, sind geeignete Massnahmen zu treffen.
BauAV Art. 91 Belüftung 1 Vor Beginn von Untertagarbeiten muss ein Lüftungskonzept erstellt werden.
2 Räume, in denen gearbeitet wird, müssen belüftet werden.
3 Der Zugang zu nicht belüfteten Räumen ist verboten.
4 In Ausnahmefällen, in denen der Zugang zu nicht belüfteten Räumen nicht vermeidbar ist, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden.
5 In durchgeschlagenen Bauwerken, die nicht künstlich belüftet werden, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden.
BauAV Art. 92 Erdgas in Gesteinsschichten Der Arbeitgeber muss abklären, ob in den Gesteinsschichten Erdgas vorhanden ist. Er hat nötigenfalls die geeigneten Massnahmen zu treffen.
BauAV Art. 93 Explosions- und Brandgefahr Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden, wie Benzin- und Flüssiggasmotoren dürfen untertags nicht eingesetzt werden.
BauAV Art. 94 Beleuchtung Untertagarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Notbeleuchtung installiert ist oder wenn jede Person eine Lampe mitführt.
BauAV Art. 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr Für die Dauer der Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch vorbeifahrende Züge oder Fahrzeuge gefährdet werden.
BauAV Art. 96 Transport 1 Transportpisten sowie Gleis- und Bandanlagen sind so anzulegen, zu benutzen und zu unterhalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden, namentlich durch den Betrieb, das Fördergut oder die Installationen.
2 Verkehrsmittel wie Transportfahrzeuge und Baumaschinen müssen so ausgerüstet und beladen sein, dass die Person, die das Verkehrsmittel führt, jederzeit den Gefahrenbereich ihres Fahrzeugs in Fahrtrichtung überblicken und überwachen kann.
BauAV Art. 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen Technische Installationen wie Lüftungen und Frischluftzufuhr sowie Lager von Gefahrstoffen, die bei Beschädigung zur Gefährdung von Personen führen können, sind zu schützen.
BauAV Art. 98 Fusswege Fusswege entlang von Fahrpisten und Gleisanlagen sind mit technischen Massnahmen von diesen zu trennen. Davon ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels.
BauAV Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung 1 Wo die Gefährdung durch nieder- oder einbrechendes Gestein sowie Wassereinbruch besteht, sind vor Beginn der Ausbrucharbeiten Vorerkundungen durchzuführen.
2 Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen und zu sichern, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einbrechendes Gestein und Wassereinbruch gefährdet werden.
3 Wo die Baugrundverhältnisse es erfordern, sind geeignete Massnahmen zur Hohlraumsicherung zu treffen.
BauAV Art. 100 Sprengvortrieb 1 Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Sprengungen keine Gefahr insbesondere durch Druckstoss, Lärm, Steinwurf oder Sprengschwaden besteht.
2 Die Arbeit an der Sprengstelle darf frühestens 15 Minuten nach der Sprengung wiederaufgenommen werden.
3 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der ausgebrochenen Strecke zu entfernen.
BauAV Art. 101 Warnkleider Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Warnkleider nach Artikel 7 tragen, die den ganzen Körper bedecken.
BauAV Art. 102 Meldepflicht für den Abbau von Gestein 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Suva mindestens 14 Tage vor der Ausführung den Abbau im Freien von Gestein von über 5000 m3 pro Abbaustelle zu melden.
2 Sie müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.
BauAV Art. 103 Abbauplan 1 Vor Beginn der Arbeiten zum Abbau von Gestein, Kies und Sand ist ein Abbauplan zu erstellen.
2 Der Abbauplan muss den Lagerungs- und Schichtverhältnissen sowie der Standfestigkeit des abzubauenden Materials Rechnung tragen und die maximalen Böschungsneigungen festlegen.
BauAV Art. 104 Böschungsneigung 1 Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht mehr als 45° betragen.
2 Die Distanz zwischen dem Fusspunkt des Abraumes und der Böschungskante muss mindestens 1 m betragen.
BauAV Art. 105 Abbau von Gestein durch Sprengung 1 Bei Abbau von Gestein durch Sprengung sind die Abbauwände in Stufen zu unterteilen.
2 Die Stufenhöhe richtet sich nach den Gegebenheiten des abzubauenden Materials. Sie darf höchstens 40 m betragen. Bei Steinbrüchen für die Gewinnung von Naturwerkstein darf die maximale Stufenhöhe von 40 m überschritten werden. Die Stufenhöhe ist im Abbauplan festzulegen.
3 Bevor nach erfolgter Sprengung die Arbeit auf den Stufen wiederaufgenommen werden darf, muss die Stabilität der Stufen durch eine Fachperson beurteilt und nachgewiesen werden.
4 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der Wand zu entfernen.
BauAV Art. 106 Abbau von Kies und Sand 1 Der Abbau von Kies und Sand von oben hat in Stufen zu erfolgen.
2 Der Abbau von unten darf nur in locker gelagertem Material erfolgen. Dabei darf das anstehende standfeste Material von unten her nur abgetragen werden, wenn die Wand nicht höher ist als der höchste mit dem Abbaugerät erreichbare Punkt zuzüglich dessen Raddurchmesser. Erfolgt der Abbau mit Wasserstrahl, ist die Wandhöhe nicht begrenzt, sofern der Standort für die Bedienung des Gerätes ausserhalb des Gefahrenbereichs liegt.
BauAV Art. 107 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden Abbauwände dürfen zu keinem Zeitpunkt unterhöhlt werden.
BauAV Art. 108 Absturzsicherung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilem Gelände oder an Abbauwänden ausführen, müssen nach den Artikeln 22–29 gegen Absturz gesichert sein.
BauAV Art. 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien 1 Durch geeignete Massnahmen ist zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch niedergehende Steine und Materialien gefährdet werden. Namentlich sind die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände von Maschinen und Geräten mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten.
2 Drohen Materialmassen oder Gesteinspakete abzustürzen und kann die Gefahr nicht sofort beseitigt werden, so ist der gefährdete Bereich unverzüglich abzusperren.
3 Durchgänge und Verkehrswege, die durch Steinschlag gefährdet sind, sind mit geeigneten Massnahmen zu sichern.
BauAV Art. 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind überhängende Partien, namentlich solche, die durch Witterungseinflüsse entstanden sind, abzubauen und ist loses Material aus der Böschung zu entfernen.
BauAV Art. 111 Begriffe 1 Wärmetechnische Anlagen sind Feuerungsanlagen und stationäre Verbrennungs­motoren für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, einschliesslich Wärmeerzeugungs-, Wärmetransport- und Wärmeverteileinrichtungen, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Verbindungsrohre und Anlagen zur Ableitung der Abgase.
2 Hochkamine sind freistehende, von innen oder aussen begehbare Anlagen zur Ableitung der Abgase, die nur von oben nach unten gereinigt werden können.
BauAV Art. 112 Persönliche Anforderungen 1 Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die:
__a. in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen;
__b. sich am Arbeitsplatz verständigen können.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV8 instruiert worden sein.
3 Mindestens eine Person pro Arbeitsstelle muss über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen. Diese Person muss während der Arbeiten ununterbrochen vor Ort sein.
BauAV Art. 113 Steuer- und Schalteinrichtungen 1 Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt.
2 Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen muss:
__a. die Sicherheitsabschalteinrichtung mit einem Vorhängeschloss in der Abschaltstellung abgeschlossen werden;
__b. der Elektrostecker des Brenners, des Ventilators oder der Brennstoffzufuhr ausgezogen und die Steckdose mit einem Vorhängeschloss gesichert werden;
__c. beim Einstieg in die wärmetechnische Anlage oder beim Besteigen des Hochkamins an der Sicherheitsabschalteinrichtung eine Hinweistafel angebracht sein.
BauAV Art. 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen 1 Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.
2 Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, wenn sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Es ist durch eine Messung zu überprüfen, ob die Gase entfernt worden sind.
3 Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hoch­kamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
BauAV Art. 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern 1 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen vorhanden sind, namentlich Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen.
2 Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind andere Schutzmassnahmen zu treffen, namentlich die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen.
BauAV Art. 116 Besteigen von Hochkaminen 1 Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zugelassen sind, zu benützen.
2 Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Aufstiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.
BauAV Art. 117 Elektrische Anschlüsse über Dachständer 1 Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.
2 Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständer ist der Leitungseigentümer zu benachrichtigen.
BauAV Art. 118 1 Für Arbeiten am hängenden Seil dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten am hängenden Seil ausführen, müssen sich mindestens alle drei Jahre fortbilden.
3 Es müssen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so eingesetzt werden, dass sie sich gegenseitig überwachen können.
4 Das Seilsystem muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen, wobei eines dem Fortbewegen oder dem Positionieren am Arbeitsplatz und das andere dem Sichern gegen Absturz dient.
5 Die Verwendung eines einzigen Seiles kann zugelassen werden, wenn in Übereinstimmung mit der Risikobewertung die Verwendung eines zweiten Seiles eine grössere Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Arbeiten bewirken würde. Es sind andere geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen.
BauAV Art. 119 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen ununterbrochen von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.
2 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass zwischen 600 mm und 800 mm sind mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).
3 Ist der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen, so dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:
__a. Die Rohrleitungen werden künstlich belüftet.
__b. Für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m werden seilgeführte Rollenwagen eingesetzt.
__c. Die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sichergestellt und die Kommunikation nach aussen ist jederzeit gewährleistet.
4 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen nur mit Manipulatoren ausgeführt werden.
BauAV Art. 120 Gegen Verfügungen der Suva nach Artikel 83 kann Beschwerde nach Artikel 109 UVG erhoben werden.
BauAV Art. 121 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV9. Das zuständige Vollzugsorgan koordiniert seine Tätigkeiten mit den Vollzugsbehörden des ArG.
BauAV Art. 122 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 1 Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 200510 wird aufgehoben.
BauAV Art. 123 Übergangsbestimmung Ein Arbeitsgerüst oder ein Seitenschutz, bei dem die Oberkante des Geländerholms in Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 mindestens 95 cm über der Standfläche liegt und der oder das vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin verwendet werden.
BauAV Art. 124 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Artikel 31 Absatz 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
UVG vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2020)
UVG Art. 1a Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:

a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;

b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen).

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20074 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

UVG Art. 2 Räumliche Geltung

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.

UVG Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG1 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.

2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen.5

UVG Art. 4 Versicherungsfähige

1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.

UVG Art. 5 Gestaltung

1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung.

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

UVG Art. 6 Allgemeines

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

a. Knochenbrüche;

b. Verrenkungen von Gelenken;

c. Meniskusrisse;

d. Muskelrisse;

e. Muskelzerrungen;

f. Sehnenrisse;

g. Bandläsionen;

h. Trommelfellverletzungen.

3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

UVG Art. 7 Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG1), die dem Versicherten zustossen:

a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;

b. während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.

2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

3 Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.

UVG Art. 8 Nichtberufsunfälle

1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG1), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.

2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

UVG Art. 9 Berufskrankheiten

1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG1), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.2 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.

UVG Art. 10 Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;

b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;

c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;

d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;

e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.

3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.

UVG Art. 11 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.

UVG Art. 12 Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.

UVG Art. 13 Reise—, Transport- und Rettungskosten

1 Die notwendigen Reise—, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.

UVG Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten

1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.

2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

UVG Art. 15

1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG1 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.2 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:

a. langdauernder Taggeldberechtigung;

b. Berufskrankheiten;

c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;

d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

UVG Art. 16 Anspruch

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.

2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.

3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 besteht.

4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.

UVG Art. 17 Höhe

1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG1) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.

2 Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG3, umgerechnet auf den Kalendertag.

3 (Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).)

UVG Art. 18 Invalidität

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.

UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.

UVG Art. 20 Höhe

1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.2 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.

2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.

2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:

a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;

b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.4

2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.

UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente

1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:

a. an einer Berufskrankheit leidet;

b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;

c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;

d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.

3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10‒13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

UVG Art. 22 Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden.

UVG Art. 23 Abfindung des Versicherten

1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

UVG Art. 24 Anspruch

1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.

UVG Art. 25 Höhe

1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.

UVG Art. 26 Anspruch

1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG1) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

2 (Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).)

UVG Art. 27 Höhe

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG) gilt Artikel 22 sinngemäss.

UVG Art. 28 Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.

UVG Art. 29 Anspruch des überlebenden Ehegatten

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

2 (Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).)

3 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

4 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

5 (Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).)

6 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente.

UVG Art. 30 Anspruch der Kinder

1 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.

2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.

3 Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

UVG Art. 31 Höhe der Renten

1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst

für Witwen und Witwer:

40 Prozent, für Halbwaisen:

15 Prozent, für Vollwaisen:

25 Prozent, für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens:

70 Prozent.

2 Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

3 Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.

4 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG1 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst.

4bis Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.

5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.

UVG Art. 32 Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht:

a. wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,

b. wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,

c. wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.

UVG Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

UVG Art. 34

1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.

2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.

UVG Art. 35

1 Der Versicherer kann eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig.

2 Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

UVG Art. 36 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten

1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG1 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

3 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.

UVG Art. 38

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG ordnen.

UVG Art. 40 und 41

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

UVG Art. 42 Umfang des Rückgriffs

Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.

UVG Art. 43 und 44

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

UVG Art. 45 Unfallmeldung

1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) oder den Tod zur Folge hat.

2bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

3 Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

UVG Art. 46 Versäumnis der Unfallmeldung

1 Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.

2 Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

3 Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.

UVG Art. 47 Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

UVG Art. 48 Zweckmässige Behandlung

1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.

2 (Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).)

UVG Art. 49 Auszahlung des Taggeldes

Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.

UVG Art. 50 Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

UVG Art. 51 und 52

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

UVG Art. 53 Eignung

1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zugelassen werden.

UVG Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.

UVG Art. 54a Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

UVG Art. 55 Ausschluss

Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium, einem Spital oder einer Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.

UVG Art. 56

1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.

2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.

3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.

4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.

UVG Art. 57

1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt.

3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.

4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

UVG Art. 58 Arten der Versicherer

Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.

UVG Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses

1 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.

2 Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.

3 Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

UVG Art. 59a Typenvertrag

1 Die Versicherer nach Artikel 68 stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind.

2 Im Typenvertrag ist namentlich vorzusehen, dass die versicherten Betriebe den Vertrag bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prozentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen können. Die Versicherer müssen die Erhöhungen den versicherten Betrieben mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitteilen.

3 Die Versicherer unterbreiten den Typenvertrag dem Bundesrat zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so bestimmt der Bundesrat, welche Bestandteile in jedem Vertrag enthalten sein müssen.

UVG Art. 60 Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Risikogemeinschaften hört die Suva die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

UVG Art. 60a Versichertennummer der AHV

Die Suva und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

UVG Art. 61 Rechtsstellung

1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.

2 Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

UVG Art. 62 Organe

Die Organe der Suva sind:

a. der Suva-Rat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

UVG Art. 63 Suva-Rat

1 Der Suva-Rat besteht aus:

a. sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;

b. sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

c. acht Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.

3 Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.

4 Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.

5 Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;

b. Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;

c. Erlass des Personalreglements;

d. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;

e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

f. Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;

g. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;

h. Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;

i. Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;

k. Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;

l. Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;

m. Entlastung der Geschäftsleitung.

6 Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g–m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.

UVG Art. 64 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)2 angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 BPG sinngemäss.

UVG Art. 64a Sorgfalts- und Treuepflicht

1 Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Suva und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.

3 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.

4 Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

UVG Art. 64b Revisionsstelle

1 Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.

2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

UVG Art. 64c Verantwortlichkeit

1 Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen.

2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

3 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

UVG Art. 65 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

UVG Art. 65a Verantwortlicher Aktuar

1 Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004.

2 Die gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.

UVG Art. 65b Personal

1 Das Personal der Suva wird nach OR angestellt.

2 Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a Absätze 1–5 BPG gilt sinngemäss.

3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

UVG Art. 65c Steuern

Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG2 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.

UVG Art. 66 Zuständigkeitsbereich

1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:

a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG);

b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;

c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;

d. Forstbetriebe;

e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:

1. Optikergeschäfte,

2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,

3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,

4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,

5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;

f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;

g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;

h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;

i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;

k. Betriebe der Getränkefabrikation;

l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;

m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;

n. Lehr- und Invalidenwerkstätten;

o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;

p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;

q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:

a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;

b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;

c. von gemischten Betrieben;

d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.

3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.

3bis Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.

4 Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.

UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung

1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.

2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG3 sichergestellt ist.

UVG Art. 67a Nebentätigkeiten

1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:

a. Führung von Rehabilitationskliniken;

b. Schadenabwicklung für Dritte;

c. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;

d. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.

2 Die Nebentätigkeiten müssen:

a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;

b. finanziell selbsttragend sein.

3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR2 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.

4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.

UVG Art. 68 Art und Registereintragung

1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:

a. private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) unterstehen;

b. öffentliche Unfallversicherungskassen;

c. Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung.

2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.

UVG Art. 69 Wahl des Versicherers

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.

UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.

3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.

UVG Art. 71 Eingeschränkte Steuerfreiheit

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG2 können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

UVG Art. 72 Errichtung

1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2 Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.

3 Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.

UVG Art. 73 Tätigkeitsbereich

1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.

2 Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu.

2bis Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigen.

2ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen Aufgaben.

3 Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.

UVG Art. 74

(Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).)

UVG Art. 75 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.

UVG Art. 76 Wechsel des Versicherers

1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur Suva oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.

2 Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.

UVG Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer

1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:

a. für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;

b. bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;

c. beim Tode beider Elternteile;

d. bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.

UVG Art. 78 Grossereignisse

1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.

2 Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.

UVG Art. 78a Streitigkeiten

Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.

UVG Art. 79 Aufgaben des Bundes

1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.

2 Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.

3 Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 des Zivilgesetzbuchs; ZGB).

4 Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.

UVG Art. 80 Aufgaben der Kantone

Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.

UVG Art. 81

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.

2 Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

UVG Art. 82 Allgemeines

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

UVG Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungsnachweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen.

2 Er regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen nach vorgängiger Anhörung der Eidgenössischen Koordinationskommission (Koordinationskommission) für Arbeitssicherheit.

UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane

1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.

2 Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.

UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination

1 Die Durchführungsorgane des ArG1 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.

2 Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a. drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b. acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c. zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d. zwei Vertreter der Arbeitnehmer.

2bis Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.

3 Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.

4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG5) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.

UVG Art. 86 Verwaltungszwang

1 Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.

2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.

UVG Art. 87 Prämienzuschlag

1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.

2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

UVG Art. 87a Beiträge ausländischer Betriebe

1 Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.

2 Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die nach Artikel 87 für vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.

3 Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.

UVG Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen

1 Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert.

2 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.

3 Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern.

VUV vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)
VUV Art. 1 Grundsatz

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.

2 Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.

VUV Art. 2 Ausnahmen

1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für:

a. die Privathaushalte;

b. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.

2 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für:

a. (Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228))

b. die Luftfahrtbetriebe hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrzeuge und jener Tätigkeiten dieser Betriebe und Betriebsteile, die sich auf den Betrieb der Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche der Flugplätze beziehen, einschliesslich Landung und Abflug;

c. Kernanlagen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, der Sicherung und des technischen Strahlenschutzes sowie, hinsichtlich des technischen Strahlenschutzes, für Betriebe, für die nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20173 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde vorgesehen ist;

d. Betriebe, die Anlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19634 erstellen oder benützen, hinsichtlich der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen.

3 Hingegen gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für:

a. die militärischen Regiebetriebe und diejenigen technischen Einrichtungen und Geräte der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe unterhalten werden;

b. (Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228))

c. die zu Luftfahrtbetrieben gehörenden Hallen, Werkstätten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte für Instandhaltung und Prüfung von Luft- und Motorfahrzeugen sowie Lager von Treibstoffen und Schmiermitteln, einschliesslich der Abfülleinrichtungen für Zisternenwagen und der anderen Einrichtungen für die Betankung von Luftfahrzeugen;

d. die Flugsicherungsanlagen innerhalb und ausserhalb der Flugplätze und die Bereitstellung, den Einsatz und die Instandhaltung der notwendigen Hilfsmittel, Einrichtungen und Geräte von Luftfahrtbetrieben.

VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.

VUV Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit

Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde.

VUV Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen

1 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.

2 Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

VUV Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.

3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten.

4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

VUV Art. 6a Anhörung der Arbeitnehmer

1 Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.

2 Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

3 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.

VUV Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer

1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.

2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.

VUV Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.

2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.

VUV Art. 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe

1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.

2 Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:

a. Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten;

b. Arbeitsmittel3 oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;

c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.

VUV Art. 10 Personalverleih

Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

VUV Art. 11

1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

2 Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

3 Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln.

VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.

2 Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:

a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;

b. der Anzahl der beschäftigen Personen; und

c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.

3 Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

VUV Art. 11b Richtlinien über die Beizugspflicht

1 Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11a Absätze 1 und 2.2

2 Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist.

3 Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

VUV Art. 11c Verfügung über die Beizugspflicht

1 Kommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständige Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 über die Beizugspflicht eine Verfügung nach Artikel 64 erlassen.

2 Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durchführungsorgan zuständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beiden Durchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen.

VUV Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:

a. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder

b. Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 20173 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute

2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:

a. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen;

b. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.

3 Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt.

3bis Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Verordnung.

4 Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.

VUV Art. 11dbis Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1 Vor Erlass einer Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen die Durchführungsorgane das BAG und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören.

2 Die Verfügungen nach Absatz 1 sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem BAG mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.

VUV Art. 11e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:

a. Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;

b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in Bezug auf:

1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken,

2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen,

3. die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA,

4. die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen,

5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung;

c. sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie.

2 Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva6) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.

3 Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a schriftlich fest.

VUV Art. 11f Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb

1 Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen den Arbeitgeber über ihre Tätigkeiten orientieren und ihn über Kontakte zu den Durchführungsorganen auf dem Laufenden halten.

2 Den Spezialisten der Arbeitssicherheit muss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.

3 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen direkten Zugang zu den Arbeitnehmern und den Arbeitsplätzen haben und in die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers Einsicht nehmen können. Vor Entscheiden, welche die Arbeitssicherheit betreffen, namentlich vor Planungsentscheiden, muss der Arbeitgeber die Spezialisten beiziehen.

VUV Art. 11g Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit gegenüber den Durchführungsorganen

1 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.

2 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit können sich vom zuständigen Durchführungsorgan beraten und unterstützen lassen.

3 Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen.

VUV Art. 12 Belastbarkeit

Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Tragfähigkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.

VUV Art. 13 Gestaltung und Reinigung

1 Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

2 Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

VUV Art. 14 Fussböden

1 Fussböden sollen nach Möglichkeit rutschhemmend sein und keine Stolperstellen aufweisen.

2 Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiert sein.

VUV Art. 15 Glaswände und -türen

Wände, Türen und Abschrankungen, die aus Glas oder ähnlichem Material bestehen, müssen so gesichert sein, dass Arbeitnehmer beim Bruch des Materials nicht verletzt werden oder abstürzen können. Grossflächige Füllungen aus durchsichtigem Material sind so zu gestalten oder zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind.

VUV Art. 16 Treppen

1 Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppen sind mindestens mit einem Handlauf zu versehen.

2 Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müssen gefahrlos begangen werden können.

VUV Art. 17 Dächer

1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.

2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.

VUV Art. 18 Ortsfeste Leitern

Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangen werden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz und wenn nötig mit Zwischenpodesten oder mit einem Steigschutz gesichert werden.

VUV Art. 19 Verkehrswege

1 Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.

2 Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.

3 Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.

VUV Art. 20 Fluchtwege

1 Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.

2 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.

3 Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.

4 Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge, Treppenanlagen und Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten.

VUV Art. 21 Abschrankungen und Geländer

1 Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern.

2 Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird.

VUV Art. 22 Laderampen und Rampenauffahrten

1 Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben.

2 Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

VUV Art. 23 Gleise

1 Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

2 Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenommen auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so anzulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

VUV Art. 24 Grundsatz

1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.

2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.

3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind.

VUV Art. 25 Belastbarkeit

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.

VUV Art. 26 Gestaltung und Reinigung

1 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

2 Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

VUV Art. 27 Zugänglichkeit

Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.

VUV Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen

1 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.

2 Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.

3 Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.

4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.

VUV Art. 29 Zündquellen

1 Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.

2 Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

VUV Art. 30 Steuer- und Schalteinrichtungen

1 Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.

2 Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar angebracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein.

3 Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.

4 Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.

VUV Art. 31 Behälter und Leitungen

1 Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr- und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.

2 Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist.

3 Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.

VUV Art. 32 Feuerungsanlagen für technische Zwecke

1 Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.

2 Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.

VUV Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln

1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.

2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 32, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.

3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

VUV Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln

1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

VUV Art. 32c Flüssiggasanlagen

1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2 Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.

3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen.

4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.

5 Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.<(p>

6 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz beim Erstellen von Flüssiggasanlagen, beim Umgang damit, bei der Kontrolle und über die erforderliche fachliche Qualifikation. Überdies berücksichtigt sie Artikel 49a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Artikel 129 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. Sie überträgt die Erarbeitung der Richtlinien einer Fachkommission, in der die betroffenen Bundesämter und der Verein «Arbeitskreis LPG4» vertreten sind.

VUV Art. 33 Lüftung

Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für ausreichende natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden.

VUV Art. 34 Lärm und Vibrationen

1 Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.

2 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.

3 Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.

VUV Art. 35 Beleuchtung

1 Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

2 Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein.

VUV Art. 36 Explosions- und Brandgefahr

1 In Betrieben oder Betriebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind.

2 In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mit Zündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf die Gefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellen vorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen werden, um Explosionen oder Brände zu verhüten.

3 Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Bereiche mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr geraten und sich dort auswirken können.

VUV Art. 37 Instandhaltung und Abfallbeseitigung

1 Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräume sind in einem sauberen und betriebssicheren Zustand zu halten, sodass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

2 Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.

3 Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseitigen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.

4 Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen sind.

VUV Art. 38 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen

1 Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden.

2 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren.

3 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereichs führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen.

VUV Art. 39 Zutrittsverbot

Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.

VUV Art. 40 Brandbekämpfung

1 Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut sichtbar als solche gekennzeichnet und betriebsbereit sein.

2 Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden anzuleiten.

VUV Art. 41 Transport und Lagerung

1 Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2 Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen.

2bis Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.

3 Beim Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.

VUV Art. 42 Personentransport

Arbeitsmittel, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind wenn nötig entsprechend zu kennzeichnen.

VUV Art. 43 Arbeiten an Arbeitsmitteln

Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.

VUV Art. 44 Gesundheitsgefährdende Stoffe

1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.

2 Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit.

3 Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.

VUV Art. 45 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.

VUV Art. 46 Brandgefährliche Flüssigkeiten

Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.

VUV Art. 47 Kantonale Durchführungsorgane des ArG

Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG.

VUV Art. 48 Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG

1 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG wirken in Betrieben, die sie im Rahmen der Oberaufsicht über den Vollzug des ArG besuchen, bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen im Zuständigkeitsbereich der Suva1 nach Artikel 49 mit. Die Koordinationskommission entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Suva und des SECO über die Einzelheiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen.

2 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen dafür, dass die kantonalen Organe die Vorschriften über die Arbeitssicherheit einheitlich anwenden und ihre Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung koordinieren. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom SECO auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.

3 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die Suva nicht zuständig ist.

VUV Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen

1 Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben:

1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten;

2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;

3. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen;

4. Betriebe der chemischen Industrie;

5. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen;

6. Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik;

7. Betriebe, die Papier herstellen;

8. Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;

9. Druckereien;

10. forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege;

11. Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen;

12. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten;

13. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie;

14. Betriebe, die Glas herstellen;

15. Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen;

16. Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen;

17. militärische Regiebetriebe;

18. Transportunternehmungen;

19. Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c);

20. Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen;

21. Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;

22. Betriebe der Textilindustrie;

23. Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen;

24. Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen;

25. Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes;

26. Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19899 bewilligungspflichtig Personal verleihen.

2 Die Suva beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel:

1. automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;

2. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen;

3. Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;

4. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten;

5. Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten;

6. Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen;

7. mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen;

8. Werkseilbahnen;

9. technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden;

10. Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d);

11. Druckgeräte.

3 Die Suva beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren.

4 Die Suva orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2.

VUV Art. 50 b. Berufskrankheiten

1 Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nach Anhören der Suva und der interessierten Organisationen eine Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten einführen.

3 Die Suva kann nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen.

VUV Art. 51 Fachorganisationen

Der Zuständigkeitsbereich einer geeigneten Organisation nach Artikel 85 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes (Fachorganisation) sowie deren Befugnis, Verfügungen zu erlassen, werden im Vertrag umschrieben, der zwischen der Suva und der Fachorganisation abgeschlossen wird.

VUV Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche

Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustimmen, kann die Koordinationskommission insbesondere:

a. die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen;

b. im Einvernehmen mit der Suva die Mitwirkung der kantonalen Durchführungsorgane des ArG im Zuständigkeitsbereich der Suva ordnen;

c. die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG oder die Suva mit Aufgaben betrauen, die ein kantonales Durchführungsorgan mangels personeller, fachlicher oder sachlicher Mittel nicht erfüllen kann, dies bis das kantonale Organ über die erforderlichen Mittel verfügt.

VUV Art. 52a Richtlinien der Koordinationskommission

1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

2 Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.

3 Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.

VUV Art. 53 Zuständigkeiten der Koordinationskommission

Die Koordinationskommission kann insbesondere:

a. das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen;

b. auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen;

c. die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern;

d. die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;

e. die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern;

f. die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren.

VUV Art. 54 Vergütungsordnung

Die Koordinationskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungsorgane auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung.

VUV Art. 55 Organisation

1 Die Koordinationskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das sie dem Departement zur Genehmigung unterbreitet. Sie kann nach Bedarf Fachkommissionen zur Vorbereitung besonderer Fragen einsetzen sowie Experten und Vertreter interessierter Organisationen beiziehen.

2 Die Suva führt das Sekretariat der Koordinationskommission.

VUV Art. 56 Beschaffung von Grundlagen

Die Durchführungsorgane und die Versicherer müssen der Koordinationskommission alle Angaben machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Bemessung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG). Die Versicherer müssen der Koordinationskommission die für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen.

VUV Art. 57 Anhören der interessierten Organisationen

Vor wichtigen Beschlüssen muss die Koordinationskommission die interessierten Organisationen anhören. Als wichtige Beschlüsse gelten insbesondere:

a. der Erlass von Richtlinien;

b. das Aufstellen von Sicherheitsprogrammen;

c. die Anregung an den Bundesrat, Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu erlassen;

d. der Vorschlag zur Festsetzung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;

e. der Auftrag an die Suva zum Abschluss eines Vertrages mit einer Fachorganisation (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 UVG).

VUV Art. 58 Berichterstattung

1 Die Durchführungsorgane erstatten der Koordinationskommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit.

2 Die Koordinationskommission legt dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juni einen Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr zur Genehmigung vor. Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

VUV Art. 59

1 Die Suva und die anderen Versicherer betreiben eine privatrechtlich organisierte Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) mit gesamtschweizerischem Tätigkeitsbereich.

2 Die BfU fördert die Verhütung von Nichtberufsunfällen, namentlich von Unfällen im Strassenverkehr, beim Sport und im Haushalt, insbesondere durch:

a. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Unfallgefahren;

b. Beratung anderer sich mit der Verhütung von Nichtberufsunfällen befassenden Organisationen.

3 Sie arbeitet mit öffentlichen Gemeinwesen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen und koordiniert gleichartige Bestrebungen.

4 Die BfU unterbreitet dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juli einen Bericht über ihre zu Lasten des Prämienzuschlages für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) fallende Tätigkeit im Vorjahr. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

VUV Art. 60 Beratung

1 Die Durchführungsorgane informieren die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Möglichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit.

2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sicherheitsmassnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen.

VUV Art. 61 Betriebsbesuche und Befragungen

1 Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringenden Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.

2 Die Durchführungsorgane können den Arbeitgeber und, auch ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befragen.

3 Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen den Durchführungsorganen alle für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erforderlichen Auskünfte erteilen. Sind besondere Abklärungen erforderlich, so kann das Durchführungsorgan vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein fachtechnisches Gutachten beibringt.

4 Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten.

VUV Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers

1 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.

2 In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen.

VUV Art. 63 Anzeigen

Das zuständige Durchführungsorgan ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu prüfen und, falls sie begründet sind, nach den Artikeln 62 sowie 64–69 zu verfahren.

VUV Art. 64 Verfügung

1 Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.

2 …(Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393))

VUV Art. 65 Vollzugsmeldung des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber hat den Vollzug der angeordneten Massnahmen dem verfügenden Durchführungsorgan spätestens mit Ablauf der dafür angesetzten Frist zu melden.

2 Kann er die Frist nicht einhalten, so hat er vor Ablauf derselben ein begründetes Verlängerungsgesuch zu stellen und die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu informieren.

VUV Art. 66 Prämienerhöhung

1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.

2 Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.

3 Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.

VUV Art. 67 Zwangsmassnahmen

1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge, so kann das zuständige Durchführungsorgan, wenn nötig unter Beizug der kantonalen Behörde (Art. 68), allenfalls neben einer Prämienerhöhung die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren ergreifen.

2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern unmittelbar schwer gefährdet, so ersucht das zuständige Durchführungsorgan die kantonale Behörde (Art. 68), die in Artikel 86 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die kantonale Behörde benachrichtigt das zuständige Durchführungsorgan über die getroffenen Massnahmen.

VUV Art. 68 Kantonale Behörde

Die Kantone bezeichnen die für den Verwaltungszwang nach Artikel 86 des Gesetzes zuständige Behörde und melden sie der Koordinationskommission.

VUV Art. 69

1 Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitssicherheit bewilligen, wenn:

a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft; oder

b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.1

2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er die betroffenen Arbeitnehmer oder deren Vertretung nach Artikel 6a anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhörung im Antrag festhalten.

3 Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

4 Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zuständig, so holt es vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Suva ein.

VUV Art. 69a Vollzugsdatenbank

1 Die Koordinationskommission sorgt für die Einrichtung eines automatisierten Systems zur Verwaltung von Daten im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Vollzugsdatenbank).

2 Die Suva betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, der ihrer Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit entspricht.

3 Das SECO betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, den es aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz führt.

VUV Art. 69b Zweck

Die Vollzugsdatenbank dient:

a. den Durchführungsorganen zur Erfassung, Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung ihrer Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen;

b. der Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere derjenigen gemäss den Artikeln 52–58;

c. zur Erstellung von Auswertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit.

VUV Art. 69c Inhalt der Vollzugsdatenbank

Die Vollzugsdatenbank enthält:

a. Daten über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Durchführungsorgane;

b. anonymisierte Schadendaten, die nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes erhoben werden;

c. folgende Betriebsdaten:

1. Identifikationsnummer des Betriebs gemäss der Verordnung vom 30. Juni 19931 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) oder gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG),

2. Versicherer,

3. Versicherungsnummer oder Policennummer.

VUV Art. 69d Dateneingabe

1 Die Durchführungsorgane gemäss den Artikeln 47–49 geben die Daten nach Artikel 69c Buchstabe a in die Vollzugsdatenbank ein.

2 Die Versicherer liefern die Daten nach Artikel 69c Buchstaben b und c direkt an die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 oder 3 respektive über das Organ, das die Daten nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes verwaltet.

VUV Art. 69e Zugriffsberechtigung

1 Die Durchführungsorgane und das Sekretariat der Koordinationskommission sind zugriffsberechtigt.

2 Auf Betriebsdaten nach Artikel 69c Buchstabe c dürfen neben dem Sekretariat der Koordinationskommission jedoch einzig die Durchführungsorgane des ArG zugreifen.

3 Die Koordinationskommission bestimmt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigungen. Diese sind insbesondere zum Schutz von persönlichen oder betriebsspezifischen Daten sowie im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte so weit wie nötig zu beschränken.

VUV Art. 69f Bekanntgabe von Daten an Dritte

1 Die Koordinationskommission kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Sie kann den Interessierten zu diesem Zweck Auszüge aus der Vollzugsdatenbank abgeben oder beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen.

2 Sie stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere nicht auf die Identität von in der Vollzugsdatenbank erfassten Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern geschlossen werden kann.

VUV Art. 69g Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit

1 Die zur Dateneingabe, -bearbeitung und -zugriff berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 und 3 müssen dafür sorgen, dass beim Zugriff auf schaden- und betriebsrelevante Daten (Art. 69c Bst. b und c) automatisch protokolliert wird, welche Benutzerinnen oder welche Benutzer wann auf die Vollzugsdatenbank zugegriffen haben. Die Versicherer erhalten auf Anfrage bei der Suva oder dem SECO Auszüge dieser Protokolle.

VUV Art. 69h Leistungsaufträge für den Betrieb der Vollzugsdatenbank

Die Koordinationskommission kann mit den für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stellen (Art. 69a Abs. 2 und 3) Leistungsaufträge über die Einzelheiten, insbesondere über deren Aufgaben und Entschädigungen abschliessen.

VUV Art. 69i Auskunftsrecht

1 Betriebe haben das Recht, bei der für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stelle (Art. 69a) oder bei den zuständigen Durchführungsorganen Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen.

2 Die Stelle oder das zuständige Durchführungsorgan gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.

3 Die Auskunftsberechtigten können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus der Vollzugsdatenbank entfernt werden.

VUV Art. 69j Datenqualität und -berichtigung

1 Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Daten liefert oder in die Vollzugsdatenbank eingibt.

2 Stellen die Auskunftsberechtigten oder Zugriffsberechtigten fehlerhafte oder nicht aktuelle Eintragungen fest, so veranlasst das Sekretariat der Koordinationskommission die Berichtigung der entsprechenden Daten.

VUV Art. 70

1 Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren kann die Suva einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen.

2 Bei der Unterstellung muss die Suva die Art der auszuführenden Arbeiten, die allgemeine Erfahrung und die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. Sind die Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt oder ist das Ausmass der Gefährdung nicht voraussehbar, so kann eine Unterstellung vorläufig für die Dauer von höchstens vier Jahren verfügt werden.

3 Das Departement kann nach Anhören der Koordinationskommission und der interessierten Organisationen Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in bestimmten Betriebskategorien oder bei bestimmten Arbeitsarten sowie von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren erlassen.

VUV Art. 71 Im Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist der Suva zudem bei jedem Verdacht einer vermehrten Gefährdung eines Arbeitnehmers zu beantragen.

2 Die Suva bestimmt die Art der Untersuchungen und überwacht ihre Durchführung.

3 Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, der fachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die Suva kann Untersuchungen auch selbst durchführen oder durchführen lassen.

4 Nach jeder Vorsorgeuntersuchung sendet der untersuchende Arzt den verlangten Befund mit seinem Antrag zur Frage der Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) an die Suva. Bestehen Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit sofort aufgeben muss, teilt dies der Arzt der Suva unverzüglich mit.

VUV Art. 72 Eintrittsuntersuchungen

1 Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsaufnahme der Suva melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) in Bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teilt dem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die Suva kann Ausnahmen von der Meldepflicht bewilligen.

2 Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der Suva ärztlich untersucht werden.

3 Arbeitnehmer, die für Arbeiten im Überdruck wie Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten vorgesehen sind, müssen sofort gemeldet werden. Die Eintrittsuntersuchung muss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Arbeitnehmer darf nicht bei der gefährdenden Arbeit beschäftigt werden, bevor die Suva dazu Stellung bezogen hat.

4 Die Suva kann auch bei anderen Tätigkeiten und Expositionen die Eintrittsuntersuchungen vor der Arbeitsaufnahme durchführen lassen oder selbst durchführen, wenn bereits kurzdauernde Einsätze zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führen können oder der Eignungsentscheid für die weitere Ausbildung der Arbeitnehmer bedeutsam ist.

VUV Art. 73 Kontrolluntersuchungen

1 Je nach dem ärztlichen Befund und den Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer zu arbeiten haben, ordnet die Suva in bestimmten Zeitabständen Kontrolluntersuchungen an.

2 Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt einer Kontrolluntersuchung keine kontrollpflichtige Arbeit verrichten, müssen erst untersucht werden, wenn sie wieder zu solchen Arbeiten zugezogen werden. In diesem Fall muss die Kontrolluntersuchung innert 30 Tagen nach Wiederaufnahme der betreffenden Arbeit veranlasst werden.

VUV Art. 74 Nachuntersuchungen

Die Suva kann Untersuchungen nach Aufgabe der gesundheitsgefährdenden Arbeit anordnen, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist.

VUV Art. 75 Entschädigung

Die Suva vergütet dem Arbeitnehmer die durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entstehenden notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie, im Rahmen des versicherten Höchstverdienstes (Art. 15 UVG), den Lohnausfall.

VUV Art. 76 Kontrollbüchlein

1 Die Suva kann bei besonderer Gefährdung von Arbeitnehmern, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehen, persönliche Kontrollbüchlein einführen.

2 Der Arbeitgeber muss im Kontrollbüchlein die Art der Gefährdung und die Dauer, während welcher der Arbeitnehmer ihr ausgesetzt war, angeben. Die Entscheide über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) und der Zeitpunkt der nächsten Kontroll- oder Nachuntersuchung werden von der Suva eingetragen.

3 Das Kontrollbüchlein wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Dieser hat es bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zuhanden des neuen Arbeitgebers auszuhändigen.

VUV Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht

1 Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat.

2 Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.

VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers

1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.

2 Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.

VUV Art. 79 Meldepflicht

Auch wenn ein Betrieb den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht unterstellt ist, melden die anderen Durchführungsorgane, die Versicherer und die Arbeitgeber der Suva jene Arbeitnehmer, bei denen sie die Vorschriften über den Ausschluss für individuell anwendbar halten.

VUV Art. 80 Wirkung der Entscheide

1 Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf der Frist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. Die Gültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durch Krankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber die Suva orientieren.

2 Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten.

3 Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der Suva festgesetzten Zeitpunkt verlassen.

4 Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich.

VUV Art. 81 Nichtbefolgung einer Verfügung

Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.

VUV Art. 82

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann.

VUV Art. 82a Gebühren

Die Regelung gemäss Artikel 72a der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung gilt sinngemäss.

VUV Art. 83 Anspruch

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.

VUV Art. 84 Höhe und Dauer

1 Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes.

2 Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet.

VUV Art. 85 Auszahlung

1 Das Übergangstaggeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

2 (Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).)

VUV Art. 86 Anspruch

1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:

a. durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;

b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;

c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.

2 Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.

3 Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.

VUV Art. 87 Höhe und Dauer

1 Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.

2 Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden.

3 Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.

VUV Art. 88 Auszahlung

Die Übergangsentschädigung wird monatlich im Voraus entrichtet.

VUV Art. 89

1 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.

2 Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:

a. die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;

b. die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder

c. die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.

VUV Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit sowie diejenigen allfälliger Zwangsmassnahmen.

VUV Art. 91 Durch den Prämienzuschlag gedeckte Kosten

Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt:

a. die Kosten der Durchführungsorgane des ArG für ihre nach dieser Verordnung ausgeübte Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben, ausgenommen die Kosten des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens (Art. 7 und 8 ArG);

b. die Kosten der Suva für:

1. ihre nach dieser Verordnung und anderen bundesrechtlichen Vorschriften entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit,

2. das Sekretariat der Koordinationskommission,

3. die Verwaltung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;

c. die Kosten der Fachorganisationen (Art. 51) für ihre nach dem Vertrag mit der Suva entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit;

d. die Kosten der Koordinationskommission;

e. die Kosten der Versicherer für die Erfüllung besonderer Aufträge der Koordinationskommission;

f. die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit im Bereich der Arbeitssicherheit.

VUV Art. 92 Verwendung der Prämienzuschläge

1 Die Verwendung der Prämienzuschläge richtet sich nach den Beschlüssen der Koordinationskommission.

2 Die Suva verwaltet die Prämienzuschläge im Auftrag der Koordinationskommission und führt darüber eine gesonderte Rechnung. Diese ist dem Bundesrat mit einem Bericht alljährlich bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Einzelheiten der Verwaltung werden in einem Vertrag zwischen der Koordinationskommission und der Suva geregelt.

4 Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

VUV Art. 93 Voranschlag

1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Voranschlag für das nächste Jahr.

2 Die Versicherer melden der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt die im nächsten Jahr zu erwartenden Nettoprämien.

3 Gestützt auf die nach den Absätzen 1 und 2 eingereichten Angaben erstellt die Koordinationskommission ihren Voranschlag.

4 Der Voranschlag der Koordinationskommission bildet die Grundlage für den Umfang und die Ausrichtung der Vergütungen an die Durchführungsorgane sowie für den Antrag an den Bundesrat zur Änderung des Prämienzuschlages.

VUV Art. 94 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.

VUV Art. 95 Überweisung des Prämienzuschlages

1 Die Versicherer überweisen der Suva die eingegangenen Prämienzuschläge jeweils auf das Ende des der Zahlung folgenden Vierteljahres.

2 Die Versicherer müssen die Erhebung und Überweisung des Prämienzuschlages alljährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen lassen. Der Bericht dieser Stelle hat mindestens über die Höhe des erhobenen Prämienzuschlages und über die entsprechenden Nettoprämien Auskunft zu geben. Er muss bis Ende Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Koordinationskommission übergeben werden.

VUV Art. 96 Vergütung an die Durchführungsorgane

1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen.

2 Geben die Abrechnungen zu keinen Beanstandungen Anlass, so werden die Vergütungen nach der Vergütungsordnung (Art. 54) den betreffenden Durchführungsorganen ausgerichtet.

3 Die Koordinationskommission kann die Abrechnungen der Durchführungsorgane revidieren oder durch eine Revisionsstelle revidieren lassen.

VUV Art. 97 Befreiung vom Prämienzuschlag

Die privaten Haushalte sind von der Entrichtung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten befreit.

VUV Art. 98 Bemessung des Prämienzuschlages

1 Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) ist so zu bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge der sich an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligenden Versicherer für die BfU (Art. 59) bestritten werden können.

2 Die Suva und die anderen Versicherer unterbreiten dem Bundesrat ihren Antrag zur Festsetzung des Prämienzuschlages. Der Bundesrat hört die interessierten Organisationen an.

VUV Art. 99 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.

VUV Art. 100 Verwendung des Prämienzuschlages

1 Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwenden:

a. Beiträge an die BfU;

b. Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhütung von Nichtberufsunfällen;

c. Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen für die BfU.

2 Die Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert ab.

VUV Art. 101

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2917).

VUV Art. 102 und 1031

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

VUV Art. 104 Vorbehalt des Polizeirechts

Vorbehalten bleiben Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei, die weitergehende oder detailliertere Anforderungen stellen als diejenigen dieser Verordnung.

VUV Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung vom 23. Dezember 19601 über die Verhütung von Berufskrankheiten;

b. die Verordnung vom 8. Mai 19682 über die Koordination der Durchführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Arbeitsgesetzes auf dem Gebiete der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;

c. die Verfügung vom 9. Februar 19703 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Durchführung der Unfallverhütung in der Landwirtschaft;

d. die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 14. Januar 19654 betreffend Zusammensetzung und Entschädigung der gemäss Artikel 22 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917 über die Unfallversicherung zu bestellenden technischen Kommission.

VUV Art. 106 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen können unter AS 1983 1968 konsultiert werden.

VUV Art. 107

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

VUV Art. 108 Übergangsbestimmungen

1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen technischen und organisatorischen Weisungen sowie die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung von Betrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmassnahmen der Verordnung vom 23. Dezember 19601 über die Verhütung von Berufskrankheiten behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Entscheide über Eignung oder Nichteignung.

2 Bestehende Gebäude und andere Konstruktionen sowie bestehende technische Einrichtungen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nur dann weiter benützt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer durch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet wird, dies jedoch spätestens bis 31. Dezember 1987.

3 Die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b (Anspruch auf Übergangsentschädigung) festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zur Nichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat.

VUV Art. 109 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.