Anforderungen eines Gerüstes

Die SUVA und das BauAV geben vor, wie ein Gerüst "aussehen" und welche Anforderungen es entsprechen sollte.

Wir haben die nötigen Informationen, welche Sie benötigen um selbstständig ein Gerüst stellen zu lassen, in Kategorieren unterteilt.

Planung

Was muss berücksichtigt, bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird?

Sicherheit Baustelle

Was muss auf der Baustelle, rund um das Gerüst, berücksichtigt werden?

Sicherheit Gerüst

Was muss auf dem Gerüst beachtet werden?

Beschaffenheit Gerüst

Wie muss ein Gerüst montiert werden? Auf was muss geachtet werden?

Arbeiten auf Dächern

Welche Anforderungen an das Gerüst müssen bei Arbeiten auf Dächern berücksichtigt werden?

Nachschlagen

Hier finden Sie die relevanten Dokumente, welche als Basis für die Anforderungen gelten.

Planung / Vorbereitung einer Baustelle

Planung / Vorbereitung

Baustellenspezifische Massnahmen

Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (BauAV 3 Abs. 1).

Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten (BauAV 3 Abs 3). Besteht der Verdacht dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe (z.B. Asbest oder PCB) auftreten könnten, so muss die Gefährdung eingehend ermitttelt und beurteilt werden und darauf abstützend auch die erforderlichen Massnahmen geplant werden (BauAV 3 Abs 2).

Als baustellenspezifische Massnahmen gelten Schutzmassnahmen, die von mehreren Unternehmen benützt werden wie Gerüste, Auffangnetze, Laufstege, Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben sowie Hohlraumsicherungsmassnahmen im Untertagbau (BauAV 3 Abs. 3).

Mögliche Gefahren

Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Anlagen mit Explosionsgefahr oder Giftstoffen. Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat. Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind (BauAV 30).

Sind Anlagen vorhanden, durch die Personen gefährdett werden können, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich festzulegen, welche Sicherheittsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat (BauAV 30.2).

Organisation der Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person (i.e. Sicherheitsbeauftragter) bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen (BauAV 4).

Rechtsgrundlagen

Aus dem SUVA Merkblatt 44066 (Arbeiten auf Dächern) haben wir Gesetze, Verordnungen, Normen zusammengefasst welche bei Arbeiten auf Dächern und Gerüsten zum Tragen kommen

Rechtsgrundlagen:Wer ist wofür verantwortlich?
... Art Beschreibung
StGB 229 1) Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
OR 58 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Instandhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR 370 1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksicht­lich dieser Mängel als genehmigt gilt. .
UVG 82 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unter­stützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Ar­beitgebers weder entfernen noch ändern.
VUV 3 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.
VUV 17 1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.
2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.
VUV 32a 1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vor­gaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.
2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 350, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vor­gesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesund­heit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
VUV 32b 1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aus­sergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeits­mittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
BauAV 3 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
2 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
3 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
4 Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags.
5 Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
6 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
__a. Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
__b. Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
__c. Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
__d. Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen.
7 Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeit­geber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt.
8 Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Ver­fügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.

SIA

Obwohl die öffentliche Hand auch an der Ausarbeitung der SIA Normen beteiligt war oder weiterhin ist, handelt es sich nicht um einen behörderlichen Erlass, sondern um ein privates Regelwerk das von SIA (Schweizerischer Ingenieur - und Architektenverein) herausgegeben wird. Damit die SIA-Regelungen überhaupt zum Tragen kommen, müssen sich die Parteien im Werkvertrag darauf beziehen.

Für den Gerüstbau sind die Normen 118 und 118/222 von Relevanz. Dabei decken die Artikel 1.3.1 (Besteller) und 1.3.2 (Gerüstbauunternehmer) die Pflichten beider Parteien. Artikel 4.1. stellt klar, dass Gerüständerungen nur vom Gerüstbauunternehmer ausgeführt werden dürfen und dies nur im Auftrag des Bestellers.

Unterhaltskontrolle Besteller/Bauleitung

Die Bauleitung (Besteller) veranlasst regelmässig Unterhaltskontrollen und lässt festgestellte Mängel durch den Ersteller beheben. (SUVA FAQ 1.12)

Der Besteller muss in Abhängigkeit zur Objektgrösse und der auf dem Gerüst auszuführenden Arbeiten ein Intervall für Zustandskontrollen durch den Gerüsthersteller oder eine Fachfirma festlegen (SUVA FAQ 1.13).

Erfahrungsgemäss sind folgende Intervalle sinnvoll:

  • stark benutzte Gerüste / mehrere Firmen am Werk: Alle 1-2 Wochen
  • normal benutzte Gerüste Alle 2-4 Wochen
  • wenig benutzte Gerüste Alle 4-6 Wochen
Sicherheit auf der Baustelle

Sicherheit auf der Baustelle

Sicherheits- und Gesundheitskonzept (BauAV Art. 4)

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden.

Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln. Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden. (BauAV 6).

Schutzhelmtragpflicht (BauAV Art. 6)

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen (BauAV 6).

Warnkleider (BauAV Art. 7)

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tragen. Diese Kleider müssen mit lichtreflektierenden Flächen beschichtet sein (BauAV 7).

Arbeitsplätze und Verkehrswege

Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (BauAV 9).

Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen (BauAV 10).

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen: Baustellenzugänge müssen mind. 1m breit sein, die übrigen Verkehrswege mind. 60cm breit. Verkehrswege sind freizuhalten und bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden und sind von Schnee und Eis zu befreien. Bei Steigungen von mehr als 10 Grad muss eine Rutschsicherung angebracht sein. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen; gibt es eine Absturzseite, so ist anstelle eines Handlaufes ein Seitenschutz anzubringen (BauAV 11).

Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mind. 80cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60cm zur Absturzkante liegt, um mind. 100cm zu überragen.  (BauAV 26).

BauAV Art. 26

Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen (a) mit einer Absturzhöhe von mehr als 2m, (b) bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als2 m und einer Neigung von mehr als 45° oder (c) im Bereich von Gewässern (BauAV 23). Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen genügt es, wenn der Seitenschutz nur aus einem Geländerholm besteht.

Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 22 oder eines Gerüstes nach Artikel 26 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen unter Beizug von Arbeitssicherheit-Spezialisten (BauAV 29).

Benutzung von Leitern

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind und unbeschädigt sind (BauAV 20).

Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. Der Standort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden (BauAV 20, Abs. 2 und 3).

Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. Bei Bockleitern dürfen die obersten zwei Sprossen nicht bestiegen werden. Bockleitern dürfen nur vom Leiterfuss her begangen und verlassen werden. (BauAV 20 Abs. 4 und 5).

Zugang bei Niveauunterschieden

Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden (BauAV 15).

Sicherheit auf dem Gerüst

Sicherheit auf dem Gerüst

Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden (BauAV 17). Versuchen sie, wenn immer möglich, nicht übereinander zu arbeiten.

übereinanderliegenden Arbeitsplätze

Sicherheitshinweise

Beachten Sie für die Gerüstnutzung folgende Verordnungen:

  • Alle (Gerüst-) Benutzer müssen täglich eine Sichtkontrolle durchführen. Das heisst, sie müssen das Gerüst bezüglich offensichtlichen Mängel kontrollieren. Stellt man Mängel fest, so ist das Arbeiten auf dem Gerüst nicht mehr erlaubt, bis die Mängel behoben wurden (BauAV Art. 49.1, SIA 118/222 4.2).
  • Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden. (BauAV 49.2). Für die Schnee- oder Eisräumung auf dem Gerüst ist der Besteller verantwortlich (SIA 118/222 1.3.1).
  • Das Gerüst darf nur über den ordnungsgemässen Zugang oder Aufstieg betreten und verlassen werden. Es ist verboten, zu klettern oder abzuspringen. Das Gerüst darf nur im Vollbesitz der Kräfte (d.h. beispielsweise nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, Müdigkeit, etc.) betreten werden.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften sollte man noch folgende Sicherheitshinweise befolgen:

  • Es ist verboten, auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen.
  • Es ist verboten, sich über den Seitenschutz hinauszulehnen.
  • Klappen von Durchstiegsbelägen sind während der Arbeiten auf der Gerüstebene geschlossen zu halten.
  • Ein Arbeiten in mehreren Ebenen übereinander ist zu vermeiden. Es besteht erhöhte Unfallgefahr durch herabfallende Gegenstände.
  • Das Splitterschutzdach darf nicht betreten werden.
  • Auf dem Splitterschutzdach darf kein Material gelagert werden.
  • Unbenutzte Gegenstände gehören nicht auf das Gerüst (mögliche Stolperfallen und Überladung).

Sichtkontrolle

Alle (Gerüst-) Benutzer müssen täglich eine Sichtkontrolle durchführen. Das heisst, sie müssen das Gerüst bezüglich offensichtlichen Mängel kontrollieren. Stellt man Mängel fest, so ist das Arbeiten auf dem Gerüst nicht mehr erlaubt, bis die Mängel behoben wurden (BauAV 61, SIA 118/222 4.2).

Folgende Punkte sollte der Besteller/Benutzer regelmässig kontrollieren:

  1. Stabilität: Steht das Gerüst auf tragfähiger Unterlage?
  2. Zugänge: Sind sichere Zugänge zu allen Gerüstgängen vorhanden?
  3. Gerüstbeläge: Sind alle Gerüstbeläge in Ordnung und gegen Verschieben gesichert?
  4. Seitenschutz: Sind Bordbretter, Geländer- und Zwischenholme montiert?
  5. Abstände: Betragen die Fassadenabstände überall weniger als 30cm?
  6. Verankerungen: Ist das Gerüst genügend verankert? Haben sich Verankerungen gelöst oder wurden sie entfernt?
  7. Absturzsicherung: Ist die Absturzsicherung am Dachrand traufseitig und giebelseitig vorhanden?
Sichtkontrolle

Mit der bewussten oder unbewussten Arbeitsaufnahme auf dem Gerüst attestiert der Benutzer dem Besteller, dass das Gerüst für ihn so in Ordnung ist.

Beispiele für offensichtliche Mängel sind:

  • Fehlende Bordbretter, Geländer - und Zwischenholme (Seitenschutz).
  • Fehlende oder mangelhafte sichere Zugänge.
  • Stark beschädigte Gerüstbeläge
  • Stark verbogene Holme und Abstützungen
  • Ungenügende oder losgelöste Verankerungen
  • Instabiles Gerüst

Der Besteller muss sicherstellen, dass das Gerüst, nach der Werkübergabe, während der gesamten Benutzungsdauer in einem regelkonformen Zustand bleibt. Müssen Anpassungen am Gerüst vorgenommen werden, so darf nur der Gerüstbauer dafür aufgeboten werden (SIA 118/222 1.3.1).

Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden. Die Absprache muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen (BauAV 64).

Vorgehen bei Mängel am Gerüst

Arbeit trotz Mängel

Werden Mängel entteckt, darf nicht weiter gearbeitet werden bis die Mängel durch den Gerüstbauer behoben wurden. Wird die Arbeit trotz Mängel weitergeführt, kann dies zu folgenden Konsequenzen führen, gemäss SUVA FAQ 1.33:

  • Einstellen der Arbeiten mit Verfügung (VUV 62 + 64)
  • Ermahnung
  • Prämienerhöhung
  • Strafanzeige gemäss UVG Art. 112 und 113 (selten notwendig)
  • Strafanzeige gemäss StGB Art. 229 (insbesondere bei ausländischen Betrieben, weil bei diesen das UVG nur beschränkt angewendet werden kann)
Sicherheit auf dem Gerüst

Beschaffenheit des Gerüstes

Anatomie eines Gerüstes

Anatomie eines Gerüstes
  1. Gerüst-Rahmen
  2. Gerüst-Belag
  3. Gewindefussplatte
  4. Verbindungstraverse
  5. Absclussdoppelgeländer
  6. Diagonalstrebe
  7. Geländerholm
  8. Zwischenholm
  9. Bordbrett
  10. Gerüstfeld

Abstellbasis / Fundation

Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden (BauAV 49).

BauAV 47 schreibt vor, dass nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden dürfen, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit entsprechen. Sie müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus aufnehmen können, namentlich

  • Eigengewicht, Nutzlasten, Windkräfte und Schneelasten
  • dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen
  • spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten

Gerüste sind so stabil aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (BauAV 50).

Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (BauAV 48).

Wer eigene oder gerüstfremde Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden oder Konsolen, (ab 2022 auch) Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält. Für Ein- und Anbauten ist die Einwilligung des Gerüsterstellers erforderlich. (BauAV 52).

Vertikaler Abstand

Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mind. 1.9m und höchstens 2.3m anzuordnen. Dieser Mindestabstand gilt nicht für (a) die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang und (b) die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang.

Maximalabstand

Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (BauAV 57 Abs. 3).

Fassadenabstand

Minimalabstand

Die BauAV gibt keinen Mindestabstand an (SUVA FAQ 1.25). Es können baustellenspezifische Anforderungen definiert werden, die einen Mindestabstand enthalten. SIA 118/222 0.4.2.9 empfielt (gibt aber nicht vor) nach Möglichkeit mind. 15cm.

Seitenschutz

Bei einer Absturzhöhe von über 2m oder in Bereichen von Gewässern und Böschungen ist das Anbringen eines Seitenschutzes nötig (BauAV 23 Abs. 1).

BauAV 22 regelt weiter die Beschaffenheit des benötigten Seitenschutzes. Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mind. einem Zwischenholm und einem Bordbrett (mind. 15cm ab der Standfläche hoch). Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47cm betragen. Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von max. 25cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten.

Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.

Ist das Anbringen eines Gerüstes oder Seitenschutzes technisch unmöglich oder zu gefährlich, so sind gleichwertige Schutzmassnahmen (wie Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen) zu verwenden. Dabei darf die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Schutznetz nicht mehr als 6m und in ein Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen (BauAV 19).

Seitenschutz

Verankerungen

Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (BauAV 51).

Die Befestigungen sind bei der Gerüstmontage fortlaufend anzubringen und dürfen erst bei der Gerüstdemontage (auf diese abgestimmt) entfernt werden. Die Verankerung erfolgt in der Fassade durch geeignete, zulässige Dübel entsprechend den Ankerkräften. Es ist sicherzustellen, dass die Fassade diese Kräfte aufnehmen und in das Bauwerk weiterleiten kann.

Enthält die Montageanleitung des Gerüsteherstellers, aufgrund der statischen Berechnungen, keine andere Vorgaben, so gelten folgende Mindestanforderungen für Gerüste bis zu 30m Höhe:

  • Die Gerüstfläche darf pro Verankerung 25 m² nicht übersteigen. (Bei Standard-Gerüsten mit einer Gerüstfeld-Breite von 2.5m entspricht dies 5 Gerüstfelder)
  • Bei bekleideten Gerüsten darf die Fläche mit Netzen nicht 20 m² (4 Gerüstfelder) und mit windundurchlässigem Material nicht 10 m² übersteigen (2 Gerüstfelder).

Die Verankerungen sind in der Höhe versetzt anzuordnen.

Zusätzliche Verankerungen sind bei Treppenaufgängen, Spenglerläufen, Arbeitspodesten, Not- und Schutzdächern und anderen Gerüstauskragungen nötig. Gerüste über 30m Höhe, sind im unteren Bereich häufiger zu verankern.

Verankerungen

Auslegestützen

Auslegestützen kommen zur Anwendung, wenn an der Fassade keine zug- und druckfesten Verankerungen angebracht werden können und die Höhe des obersten Laufganges nicht mehr als 6.00m beträgt.

Bei vollflächig verkleideten Gerüsten darf diese Verankerungsart nicht gewählt werden. Bekleidete Fassadengerüste (Netze, Planen) können praktisch nicht fachgerecht mit einer Aussenabstützung gesichert werden.

Die Aussenabstützungen sind mindestens bei jedem 2. Gerüstrahmen anzubringen.

Aussabstützungen

Zugang zu Arbeitsplätzen auf dem Gerüst

Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25m Entfernung ein sicherer Zugang vorhanden sein (BauAV 56). An Arbeitsgerüsten, die höher als 25m sind, ist zudem mind. ein Aufzug zu montieren, der vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen ist. An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.

Zugänge

Der Gerüstbauer muss bei jedem Zugang und Aufstieg Schilder anbringen mit Angaben der Nutzlast (BauAV 62) und dem Verbot für unbefugtes Betreten des Getrüstes (SIA 118/222 1.3.2). Auch die Nutzlast jedes Materialpodestes muss beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein (BauAV 62 Abs. 2).

Hinweistafeln an jedem Zugang und Aufstieg

Tragfähigkeit Arbeitsgerüste

In Hinsicht auf die auszuführenden Arbeiten dürfen nur Gerüste mit folgender minimaler Tragfähigkeit (Nutzlast in kN pro m²) und minimale Belagsbreite (auch zwischen Gerüstrahmen) verwendet werden:

BauAV Art 44 NL min. Belagsbreite Gerüstbezeichnung
Arbeiten mit leichtem Material wie Verputz- oder Malerarbeiten 2.00 60cm leichtes Arbeitsgerüst (Verputz-/Malergerüst)
Arbeiten mit Material-lagerung wie Maurerarbeiten 3.00 90cm schweres Arbeitsgerüst (Maurergerüst)
Arbeiten mit schwerem Material wie das Versetzen von Fertigelementen 4.50 90cm besonders schweres Arbeitsgerüst (Steinhauergerüst)
Tragfähigkeit Arbeitsgerüste

Berechnung von Nutzlasten

Die zulässigen Belastungen der jeweiligen Gerüstsysteme regelt die Anleitung des entsprechenden Herstellers auf der Basis von SN EN 12811.

Die Summe der gleichmässig verteilten Verkehrslasten auf den einzelnen Gerüstbelagflächen (innerhalb eines Gerüstfeldes) darf die angegebene Nutzlast nicht überschreiten. Pro Person wird eine Last von 1kN (etwa 100kg) angenommen. Werden Lasten mit Hebezügen bspw. Kran auf Gerüste abgesetzt, sind diese Lasten jeweils mit dem Faktor 1.2 zu multiplizieren.

Beispiel: Zulässige Belastung einer Gerüstbelagfläche in einem Gerüstfeld der Lastklasse 3.

  • Belag 2.5m auf 0.6m ergibt eine Fläche von 1.50m²
  • Zulässige Belastung: 1.50 * 2.0 = 3kN (etwa 300kg)

Die geschätzte Belastung setzt sich aus den Lasten der Materialien und Personen zusammen:

  • zulässige Belastung: 3kN
  • eine Person: -1kN
  • ergibt eine erlaubte zusätzliche Last aufgrund von notwendigen Arbeitsgeräten und sofort verarbeitbare Materialien von 2kN, somit etwa 200kg. (Die Lagerung von Materialen ist auf Gerüstbelägen der NL 2 (oder weniger) nicht erlaubt.)
Geschätzte Nutzlast eines Gerüstbelages

Beim Gerüst besteht zurzeit keine gesetzliche Abnahmepflicht unter Anwesenheit der Vertragspartner, so muss nach der Fertigstellung der Gerüstbauarbeiten keine formelle Abnahme stattfinden. Der Gerüstersteller überprüft das Gerüst nach der Montage, dokumentiert dies und übergibt es dem Besteller zur Nutzung (OR 370, VUV 32).

Zusammenfassung Anforderungen

  • Das Gerüst muss auf einer tragfähigen Unterlage abgestellt werden (rechtzeitig hinterfüllen und verdichten) (BauAV 49).
  • Platzverhältnisse, Zugänge, Trag- und Widerstandsfähigkeit des gewählten Gerüsts müssen auf die geplanten Arbeiten abgestimmt sein.
  • Das Gerüst muss alle einwirkenden Kräfte aufnehmen können.
  • Die Gerüstbestandteile müssen in einwandfreiem Zustand sein (BauAV 48).
  • Das Gerüst muss stabil sein (BauAV 50).
  • Das Gerüst muss zug- und druckfest verankert werden (BauAV 51).
  • Gerüstfremde Ein- und Anbauten dürfen die Tragsicherheit und Stabilität des Gerüsts nicht beeinträchtigen (BauAV 52).
  • Der Gerüstehersteller liefert eine Montageanleitung für den Regelfall (basiert auf Typenstatik). Wird davon abgewichen, muss der Gerüstbauer jederzeit in der Lage sein, den statischen Nachweis vorzulegen.
  • Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80cm zu überragen oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100cm (BauAV 26).
  • Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden (BauAV 15).
  • Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mind. 1.9m und höchstens 2.3m anzuordnen. Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30cm übersteigen (BauAV 57).
Arbeiten auf Dächern

Arbeiten auf Dächern

An Dachrändern, auch an giebelseitigen Dachrändern, sind ab einer Absturzhöhe von 2m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (BauAV 41). Je nach Dachneigung (an der Traufe gemessen) sind entsprechende Massnahmen zu treffen (BauAV 41 Abs. 2).

Die Dachfangwand wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 80cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mind. 100cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.

Bei Dachneigungen von mehr als 40° sind für Arbeiten an der Traufe zusätzlich zur Dachfangwand Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.

Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend (BauAV 28 Abs. 2).

Spenglergang bei verschiedenen Dachneigungen

Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang anzubringen (BauAV 41.1).

  • Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können.
  • Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen.
  • Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen.
  • Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen.
  • An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen.

Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen ausgearbeitet werden.

Flachdach 0° ≤ α < 10°

Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können (BauAV 41.2a).

Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann eine Dachfangwand verwendet werden (BauAV 42.1).

Geneigte Dächer 10° ≤ α < 30°

Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen (BauAV 41.2b).

Geneigte Dächer 30° ≤ α < 45°

Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen (BauAV 41.2c).

Geneigte Dächer 45° ≤ α < 60°

Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen (BauAV 41.2d).

Geneigte Dächer über 60°

Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen ausgearbeitet werden (BauAV 41.3).

Spenglergang

Der Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht und in der Regel auskragend am Gerüst montiert ist (BauAV 58). Der Belag des Spenglerganges ist für eine dynamische Beanspruchung wie beim Sturz vom Dach zu bemessen. Das heisst, dass die Beläge so beschaffen sein müssen, dass sie ein Fall eines 100kg schwerer Fallkörper aus 2.5m standhalten können. Selbstverständlich wird das Testen vom Gerüstehersteller veranlasst, nur muss der Gerüstbauer die dafür vorgesehenen Beläge benutzen.

Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 2m ist max. 1m unterhalb der Traufe oder des Flachdachrandes ein Spenglergang zu erstellen (BauAV 58.2).

Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern (BauAV 30).

Der Seitenschutz des Spenglerganges muss mind. 60cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80cm oberhalb des Dachrandes liegen (BauAV 58.4). Die Abstände zwischen Holmen oder zwischen Holmen und Bordbrettern dürfen 50cm nicht überschreiten (BauAV 47.5).

Spenglergang

Dachdeckerschutzwand

Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt (BauAV 59.1). In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig (BauAV 59 Abs. 2).

Dachdeckerschutzwand

Dachfangwand

Eine Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niedergehendes Material über den Dachrand herunterfällt. Sie ist für eine dynamische Belastung zu bemessen. Sie ist direkt an der Traufe zu errichten, hat diese um mind. 80cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mind. 100cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern (BauAV 42).

Giebelseitige Absturzsicherung

An Dachrändern, auch an giebelseitigen Dachrändern, sind ab einer Absturzhöhe von 2m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (BauAV 41). Weiter heisst es (BauAV 41, Absatz 3): An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.

Dabei wird die Beschaffenheit des Geländerholms und Zwischenholms nur im Zusammenhang des Seitenschutzes (BauAV 23) definiert und ist auf die giebelseitige Absturzsicherung nicht wirklich anwendbar.

Die SUVA gibt diesbezüglich weiter vor, dass der Abstand zum oberen Geländerholm vom Dachrand mind. 80cm betragen muss, sofern der Abstand parallel zum Dachrand gemessen wird. Wird der Abstand bei der Dachspitze (Dachfirst) vertikal gemessen, so muss der Abstand mind. 100cm betragen.

Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht grösser als 47cm betragen.

Giebelseitige Absturzsicherung

Um alles berücksichtigen zu können, müsste die Dachneigung herangezogen werden. Bei einem Abstand von 90-94cm und bei einer Dachneigung von mind. 20-25°, sollten auch die Vorgaben des Mindestabstandes (100cm) auf der Dachfirst und der Abstand zum Zwischenholm von 47cm eingehalten sein.

Giebelseitige Absturzsicherung

Dachneigung berechnen

Möchten Sie die Dachneigung berechnen, benötigen Sie die Länge und Höhe an einem beliebigen Punkt des Daches. Wichtig bei der Messung, dass Länge und Höhe (die Katheten) sich im rechten Winkel (90°) schneiden.

Berechnung vom Dachwinkel

Sie dividieren die Höhe (b) durch Länge (a) (i.e. b/a) und erhalten die Neigung/Steigung in Prozent (Neigung%). Den Neigungswinkel (Neigung°) kann mittels arctan(Neigung%)*180*pi berechnet werden.

Nachschlagen

Nachschlagen

BauAV

Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten.

SUVA FAQ

Fragen und
Antworten zu Fassadengerüsten. FAQ: häufig gestellte Fragen.

Gesetze

Gesetze und Verordnungen rund um das Gerüst

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Benötigen Sie eine Offerte? Kontatkieren Sie uns telefonisch, per Email oder einfach über unser Kontakt-Formular.

Telefon

Rufen Sie uns an
061 332 12 12

Email

Senden Sie uns eine Email.

Kontaktformular

Nutzen Sie unser Kontakt-Formular.